Die Steuer zahlt der Verkäufer, anmelden muss jemand in der EU.
Unter DDP (Delivered Duty Paid, geliefert verzollt) bringt der Verkäufer die Ware an den benannten Ort im Land des Käufers, erledigt die Einfuhrabfertigung und zahlt die bei der Einfuhr fälligen Abgaben; das Entscheidungsdiagramm der ICC fragt einen Verkäufer, der diese Regel erwägt, außerdem, ob er die Einfuhrumsatzsteuer zurückerhalten kann. DDP ist nicht abgeschafft: Die Klausel ist eine der elf Regeln der Incoterms® 2020. Beim Verkauf in die EU liegt die eigentliche Schwierigkeit weniger beim Geld als bei der Anmeldung: Wer in der EU eine Zollanmeldung abgibt, muss in der EU ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 Zollkodex der Union). Ein Verkäufer in der Türkiye (Türkei) braucht deshalb einen in der EU ansässigen indirekten Zollvertreter; dieser wird Gesamtschuldner der Zollschuld (Art. 77 Abs. 3), und der Verkauf wird in diesem Land zu einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung. Wenn Sie die Einfuhrformalitäten nicht übernehmen können, verweist die ICC auf DAP oder DPU.
Was DDP in den Incoterms® 2020 regelt
DDP ist das Ende der Skala, das dem Verkäufer die meiste Arbeit auflädt. Der Leitfaden der ICC vom April 2025 zeigt das in einer Tabelle: Unter zehn der elf Regeln übernimmt der Käufer die Einfuhrabfertigung und zahlt den Zoll; nur unter DDP liegt beides beim Verkäufer. In den Worten des Leitfadens ist der Verkäufer unter DDP für alle Zölle, Steuern und Einfuhrformalitäten im Bestimmungsland verantwortlich.
Die Frage „Wurde DDP abgeschafft?“ geht meist auf zwei andere Klauseln zurück. Weggefallen sind DDU, das in den Incoterms® 2010 durch DAP ersetzt wurde, und DAT, das 2020 in DPU umbenannt wurde; DDP selbst blieb bestehen; Einzelheiten unter Incoterms® 2020: die elf Regeln. DDP bleibt eine der sieben Regeln für alle Transportarten und passt für See, Straße, Luft oder Schiene.
Die ICC warnt zugleich vor dieser Klausel. Die Einführung zu den Incoterms® 2020 stellt die beiden Extreme nebeneinander: Unter EXW kann es beim Verladen und bei der Ausfuhrabfertigung Probleme geben, wenn der Verkäufer die Ware nur zur Verfügung stellt, deshalb wird ihm FCA empfohlen; unter DDP lassen sich manche Pflichten des Verkäufers, etwa die Einfuhrabfertigung, nur im Land des Käufers erfüllen. Das kann für den Verkäufer tatsächlich oder rechtlich schwierig sein, und die Einführung legt ihm für diesen Fall DAP oder DPU nahe. Was das andere Extrem bei Exporten aus der Türkiye bedeutet, steht unter EXW bei Exporten aus der Türkiye.
Auf türkischer Seite ist DDP die Lieferbedingung, die in der Ausfuhranmeldung und auf der Rechnung steht; in welches Feld der Code gehört, steht unter Incoterms in der Ausfuhranmeldung und auf der E-Rechnung. Wie ein DDP-Preis aus einem FCA- oder DAP-Preis entsteht, steht unter Preise zwischen Incoterms umrechnen.
Wer die Einfuhranmeldung in der EU abgibt
Nach dem Zollkodex der Union kann jede Person eine Zollanmeldung abgeben, die alle für das angemeldete Verfahren erforderlichen Angaben machen und die Waren gestellen kann (Art. 170 Abs. 1). Der Anmelder muss aber im Zollgebiet der Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2). Anmelder ist, wer die Anmeldung im eigenen Namen abgibt oder in wessen Namen sie abgegeben wird (Art. 5 Nr. 15).
Ein Verkäufer ohne Sitz in der EU meldet daher über einen Zollvertreter an. Der Kodex kennt zwei Arten der Vertretung (Art. 18 Abs. 1): Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen, bei der indirekten Vertretung im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen. Der Vertreter selbst muss in der EU ansässig sein (Art. 18 Abs. 2). Er muss angeben, dass er für die vertretene Person handelt und ob die Vertretung direkt oder indirekt ist; wer nicht angibt, dass er als Zollvertreter handelt, gilt als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 19 Abs. 1).
| Punkt | Direkte Vertretung | Indirekte Vertretung |
|---|---|---|
| In wessen Namen der Vertreter anmeldet | Im Namen des Verkäufers, für dessen Rechnung | Im eigenen Namen, für Rechnung des Verkäufers |
| Anmelder (Art. 5 Nr. 15) | Der Verkäufer | Der Vertreter |
| Ansässigkeit (Art. 170 Abs. 2) | Gilt für den Verkäufer; ein Verkäufer außerhalb der EU erfüllt sie nicht | Gilt für den Vertreter, der in der EU ansässig ist |
| Schuldner der Zollschuld (Art. 77 Abs. 3) | Der Anmelder, also der Verkäufer | Vertreter und Verkäufer gemeinsam |
Der Kodex nennt drei Ausnahmen von der Ansässigkeit (Art. 170 Abs. 3): Personen, die eine Anmeldung zum Versand oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben; Personen, die gelegentlich eine Anmeldung abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten; und Personen, die in einem an die EU angrenzenden Land ansässig sind und die Waren bei einer angrenzenden Grenzzollstelle der EU gestellen, sofern dieses Land in der EU ansässigen Personen Gegenseitigkeit gewährt. Die ersten beiden hängen vom Verfahren und vom Ermessen der Behörde ab, die dritte von der Gegenseitigkeit; fragen Sie die Zollbehörde des Einfuhrlandes, bevor Sie eine Sendung darauf aufbauen.
In der Praxis heißt das: Ein Verkäufer außerhalb der EU, der DDP verkauft, meldet in den meisten Fällen über einen indirekten Vertreter an. Bei indirekter Vertretung ist der Vertreter Anmelder und Zollschuldner; der Verkäufer, für dessen Rechnung angemeldet wird, ist ebenfalls Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3). Führen die Angaben dazu, dass Zoll nicht erhoben wird, ist auch Schuldner, wer sie geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie falsch waren. Weil der Vertreter eine fremde Schuld übernimmt, entscheidet er selbst, ob er die indirekte Vertretung annimmt: Er kann eine Sicherheit oder Vorkasse verlangen oder den Auftrag für einen Verkäufer außerhalb der EU ablehnen. Suchen Sie den Vertreter, bevor Sie anbieten, und lassen Sie sich seine Bedingungen schriftlich geben.
Die Regeln ändern sich. Der neue Zollkodex der Union, Verordnung (EU) 2026/2108, gilt ab dem 21. September 2027 (Art. 287 Abs. 2). Nach dem neuen Text muss der Einführer in der EU ansässig sein; eine der Ausnahmen ist ein Einführer, der durch einen in der EU ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird (Art. 27 Abs. 3 Buchst. e). Ein indirekter Vertreter, der für einen nicht in der EU ansässigen Einführer handelt, gilt als Einführer im Hinblick auf dessen Pflichten (Art. 33 Abs. 3). Diese Pflichten sind: die Angaben bereitstellen, die Entrichtung der Abgaben sicherstellen und dafür sorgen, dass die Waren den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen. Den Zeitplan der Reform finden Sie unter was sich 2026 geändert hat.
Einfuhrumsatzsteuer und Registrierung
Gewerbliche Waren, die mit A.TR aus der Türkiye in die EU gehen, sind zollfrei; Einfuhrumsatzsteuer fällt in der Regel bei jeder Sendung an. Für einen türkischen Exporteur ist die finanzielle Last von DDP daher oft weniger der Zoll als die Einfuhrumsatzsteuer, bei manchen Waren kommen Verbrauchsteuer und Antidumpingzoll hinzu. Welche Abgaben entstehen, steht unter Import aus der Türkiye in die EU; die Logik, die Bemessungsgrundlage aus dem Zollwert zuzüglich Abgaben aufzubauen, gilt ebenso bei Einfuhren in die Türkiye, die Reihenfolge steht unter Einfuhrabgaben in der Türkiye berechnen.
Wer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, bestimmt der Einfuhrmitgliedstaat (Art. 201 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Weil der Verkäufer unter DDP für eigene Rechnung einführt, bindet ihn die Kette von da an in das Umsatzsteuersystem dieses Landes ein:
- Der Verkauf wird dort zur Lieferung. Beginnt die Beförderung außerhalb der EU, gelten die Lieferung des als Steuerschuldner bestimmten Einführers und jede anschließende Lieferung als im Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt (Art. 32). Der Verkauf des DDP-Verkäufers an den Käufer ist dort eine steuerpflichtige Inlandslieferung.
- Die Steuer auf diese Lieferung schuldet grundsätzlich der Verkäufer (Art. 193). Ein Mitgliedstaat kann den Abnehmer zum Steuerschuldner machen, wenn der Lieferer dort nicht ansässig ist (Art. 194); ob er das tut, ist von Land zu Land verschieden.
- Eine umsatzsteuerliche Registrierung kann nötig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet Lieferungen mit Recht auf Vorsteuerabzug ausführen, eine Identifikationsnummer; ausgenommen sind Lieferungen, für die allein der Abnehmer die Steuer schuldet (Art. 214 Abs. 1 Buchst. a).
- Die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer hängt an der Registrierung. Ein Steuerpflichtiger zieht die Einfuhrumsatzsteuer in dem Mitgliedstaat ab, in dem er seine besteuerten Umsätze ausführt (Art. 168 Buchst. e). Der Weg für ein nicht registriertes Unternehmen aus einem Drittland ist die Erstattung nach der Richtlinie 86/560/EWG (Art. 171 Abs. 2), aber nur für ein Unternehmen, das in diesem Mitgliedstaat keine Umsätze bewirkt hat (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 86/560/EWG). Ein DDP-Verkauf ist eine Lieferung im Einfuhrmitgliedstaat (Art. 32); der Verkäufer kann diesen Weg daher nur nutzen, wenn das Land den Käufer zum Schuldner der Steuer auf diese Lieferung macht (Art. 194; Art. 171 Abs. 2, zweiter Unterabsatz). Andernfalls braucht er eine Mehrwertsteuer-Registrierung und zieht die Steuer über seine Erklärung ab. Wo der Erstattungsweg offensteht, kann der Mitgliedstaat ihn von der Gegenseitigkeit abhängig machen und einen Steuervertreter verlangen (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 86/560/EWG).
- Die Zahlung an der Grenze lässt sich manchmal vermeiden. Ein Mitgliedstaat kann erlauben, dass die Einfuhrumsatzsteuer in der Steuererklärung angegeben statt bei der Einfuhr bezahlt wird (Art. 211); das setzt voraus, dass jemand in diesem Land Mehrwertsteuererklärungen abgibt.
Welche dieser Regeln unter welchen Bedingungen gilt, bestimmt das nationale Recht. Bevor Sie DDP anbieten, stellen Sie einem Steuerberater in diesem Land zwei Fragen: Ist eine Registrierung nötig, und wie wird die Einfuhrumsatzsteuer zurückgeholt?
CBAM-Waren unter DDP
CBAM-Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in die EU eingeführt werden (Art. 4 Verordnung (EU) 2023/956). Die Verordnung definiert den Einführer als die Person, die die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgibt, oder, wenn ein indirekter Vertreter anmeldet, als die Person, für deren Rechnung angemeldet wird (Art. 3 Nr. 15). Unter DDP ist das der Verkäufer in der Türkiye.
Ist der Einführer in keinem Mitgliedstaat ansässig, erhält der indirekte Zollvertreter den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, unabhängig davon, ob der Einführer nach der Schwelle von 50 Tonnen befreit ist (Art. 5 Abs. 2). Der Vertreter trägt dann für diese Waren die CBAM-Pflichten des Einführers (Art. 5 Abs. 2a). Unter DDP muss der Vertreter also neben der Zollanmeldung auch die CBAM-Erklärung und die Zertifikate übernehmen; tut er das nicht, kann die Ware nicht eingeführt werden. Emissionsdaten und Kostenteilung stehen unter CBAM für türkische Exporteure.
Wann DAP weniger Risiko trägt
Unter DAP bringt der Verkäufer die Ware ebenfalls bis zur Tür des Käufers und trägt das Risiko bis dorthin; Einfuhrabfertigung und Einfuhrabgaben liegen beim Käufer. Das Entscheidungsdiagramm der ICC knüpft die Wahl genau an diese Frage: Können Sie im Bestimmungsland die Einfuhrgenehmigungen beschaffen und die Einfuhrformalitäten erledigen, und können Sie die Einfuhrumsatzsteuer zurückerhalten? Wenn nicht, nehmen Sie DAP statt DDP, wie es auch der Leitfaden der ICC nahelegt, oder DPU, wenn auch das Entladen bei Ihnen liegt. Wer unter diesen drei Regeln welche Kostenposition trägt, steht unter Kostenverteilung nach Incoterms.
Ein verbreiteter Mittelweg ist ein Zusatz wie „DDP, VAT unpaid“: Der Zoll bleibt beim Verkäufer, die Einfuhrumsatzsteuer geht an den Käufer. Die Incoterms® verbieten solche Änderungen nicht, die Einführung nennt sie aber gefährlich: Die Parteien müssen die gewollte Wirkung im Vertrag äußerst klar festhalten und, wenn sie die Kostenverteilung ändern, auch sagen, ob sie den Lieferort und den Gefahrübergang verschieben wollen. Dazu kommt ein weiteres Problem: Wer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, bestimmt das Einfuhrland, nicht der Vertrag (Art. 201 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Ob der Käufer zahlen kann, hängt davon ab, dass dieses Land ihn als Steuerschuldner anerkennt. Mehr zu Varianten unter Incoterms® 2020.
Bieten Sie DDP erst an, wenn ein in der EU ansässiger indirekter Vertreter schriftlich zugesagt hat. Kalkulieren Sie seine Sicherheitsbedingungen, sein Honorar und bei CBAM-Waren die Frage ein, ob er als zugelassener Anmelder handelt.
Haben Sie im Einfuhrland keine Registrierung und keinen Weg, die Einfuhrumsatzsteuer zurückzuholen, wählen Sie DAP. Der Käufer führt selbst ein und zieht die Steuer selbst ab; Sie tragen das Risiko trotzdem bis zur Tür.
Wenn Sie „DDP, VAT unpaid“ schreiben, schreiben Sie auch, wer anmeldet. Soll der Käufer die Steuer zahlen, klären Sie vorher, ob das Einfuhrland ihn als Steuerschuldner anerkennt.
Bei unseren Sendungen in der Straßenfracht von der Türkiye in die EU erstellt unser eigener Zollagent die Ausfuhranmeldung und Warenverkehrsbescheinigungen wie A.TR und EUR.1; die Einfuhranmeldung in der EU ist Sache eines in der EU ansässigen Zollvertreters.
Wenn es schiefgeht
Die Ware erreicht die Grenze, ein indirekter Vertreter fehlt
Der Verkäufer hat DDP verkauft und angenommen, der Zollagent des Käufers erledige das. Der Vertreter des Käufers arbeitet gern für den Käufer, will aber nicht im eigenen Namen für einen Verkäufer außerhalb der EU anmelden und die Zollschuld teilen. Weil der Anmelder in der EU ansässig sein muss (Art. 170 Abs. 2), kann der Verkäufer auch nicht selbst anmelden; die Ware wartet, bis ein Vertreter gefunden ist.
Die Einfuhrumsatzsteuer fehlt im Preis oder lässt sich nicht zurückholen
Weil auf A.TR-Waren kein Zoll anfällt, wurde der DDP-Preis nur aus der Fracht gerechnet. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf Zollwert zuzüglich Abgaben und Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort berechnet, und der Verkäufer zahlt sie. Ohne Registrierung in diesem Land kann er sie nicht abziehen, und weil er dort eine Lieferung bewirkt hat, steht ihm das Erstattungsverfahren nach der Richtlinie 86/560/EWG in der Regel nicht offen.
CBAM-Ware unter DDP verkauft, der Vertreter ist kein zugelassener Anmelder
Ein Stahl- oder Aluminiumprodukt wurde DDP verkauft. Weil der Einführer der Verkäufer außerhalb der EU ist, muss der indirekte Vertreter den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben (Art. 5 Abs. 2 CBAM-Verordnung). Hat er ihn nicht oder will er die Pflicht nicht übernehmen, kann die Ware nicht eingeführt werden (Art. 4).
Häufige Fragen
Wurde DDP abgeschafft?
Nein. DDP ist eine der sieben Regeln der Incoterms® 2020 für alle Transportarten. Weggefallen sind DDU (in den Incoterms® 2010, ersetzt durch DAP) und DAT (in den Incoterms® 2020 in DPU umbenannt).
Ist bei DDP die Einfuhrumsatzsteuer enthalten?
Wenn der Vertrag nichts anderes sagt, trägt der Verkäufer die bei der Einfuhr fälligen Abgaben; der Leitfaden der ICC macht den DDP-Verkäufer für alle Zölle, Steuern und Einfuhrformalitäten im Bestimmungsland verantwortlich, und das Entscheidungsdiagramm fragt ihn, ob er die Einfuhrumsatzsteuer zurückerhalten kann. Wer die Steuer ausnehmen will, muss das ausdrücklich schreiben; wer sie schuldet, bestimmt das Einfuhrland (Art. 201 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).
Fällt bei einem DDP-Verkauf aus der Türkiye in die EU Zoll an?
Nicht auf gewerbliche Waren im freien Verkehr, die mit A.TR reisen. Bei Agrarwaren sowie Kohle- und Stahlerzeugnissen hängt der Satz von einem eigenen Abkommen und vom Ursprungsnachweis ab; Einfuhrumsatzsteuer fällt in der Regel bei jeder Sendung an. Einzelheiten unter Import aus der Türkiye in die EU.
Was ist der Unterschied zwischen DDP und DAP?
Bei beiden bringt der Verkäufer die Ware an den Bestimmungsort und trägt das Risiko bis dorthin. Der Unterschied liegt bei der Einfuhr: Unter DAP liegen Einfuhrabfertigung und Abgaben beim Käufer, unter DDP beim Verkäufer.
Kann ein türkisches Unternehmen eine Einfuhranmeldung in der EU im eigenen Namen abgeben?
In der Regel nein: Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 Zollkodex der Union). Der Kodex lässt enge Ausnahmen zu, etwa gelegentliche Anmeldungen und den Fall des angrenzenden Landes (Art. 170 Abs. 3); ob sie greifen, entscheidet die Zollbehörde des Einfuhrlandes. Der übliche Weg ist ein in der EU ansässiger indirekter Zollvertreter.
Quellen
- ICC – Einführung zu den Incoterms® 2020 (Publikation Nr. 723E) Abschnitt IV: EXW und DDP als die beiden Extreme, Einfuhrabfertigung unter DDP nur im Land des Käufers erfüllbar, Hinweis auf DAP oder DPU; Abschnitt X: die Gefahren von Änderungen an einer Regel. Die Einführung ist von Charles Debattista unterzeichnet; laut eigenem Hinweis sind die Ansichten die des Autors und nicht Teil der Regeln · icc-switzerland.ch (PDF) · abgerufen am 24.10.2026
- ICC – Incoterms® 2020 Checklist and Flowcharts (Publikation Nr. 817E, © 2022) DDP-Fragen im Diagramm für den Verkäufer: Einfuhrgenehmigungen und -formalitäten, Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer; DDP mit Vorsicht zu wählen, weil die Einfuhrabfertigung praktisch unmöglich sein kann · library.iccwbo.org (PDF, kostenlos) · abgerufen am 24.10.2026
- ICC – Guidance Note: Using the Incoterms® 2020 Rules to Manage Tariff Risk in International Trade (April 2025) Tabelle, wer je Regel die Einfuhr abfertigt und den Zoll zahlt; DDP als einzige Regel, unter der der Verkäufer zahlt; DAP statt DDP, um das Risiko des Verkäufers zu vermeiden · iccwbo.org (PDF) · abgerufen am 24.10.2026
- ICC – offizielle Seite der Incoterms® 2020 Die Regeln wurden zuletzt 2020 aktualisiert · iccwbo.org · abgerufen am 24.10.2026
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Zollkodex der Union (konsolidierte Fassung vom 12.12.2022) Art. 5 Nr. 6 (Zollvertreter), 5 Nr. 15 (Anmelder), 18 (direkte und indirekte Vertretung, Ansässigkeit des Vertreters), 19 Abs. 1 (Angabe der Vertretungsart), 77 Abs. 3 (Zollschuldner), 170 (wer anmeldet, Ansässigkeit und Ausnahmen) · eur-lex.europa.eu · abgerufen am 24.10.2026
- Verordnung (EU) 2026/2108, neuer Zollkodex der Union, ABl. L vom 19.09.2026 Art. 27 (Pflichten und Ansässigkeit des Einführers), 33 (Zollvertreter; der indirekte Vertreter eines Einführers außerhalb der EU gilt als Einführer), 287 Abs. 2 (Geltung ab dem 21. September 2027) · eur-lex.europa.eu · abgerufen am 24.10.2026
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (konsolidierte Fassung vom 14.04.2025) Art. 32 (Ort der Lieferung nach der Einfuhr), 168 Buchst. e (Abzug der Einfuhrumsatzsteuer), 171 Abs. 2 (Erstattung an Steuerpflichtige aus Drittländern; zweiter Unterabsatz: nur Lieferungen, für die der Abnehmer Steuerschuldner ist), 193–194 (Steuerschuldner bei der Lieferung), 201 (Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer), 211 (Zahlung über die Steuererklärung), 214 Abs. 1 Buchst. a (Identifikationsnummer) · eur-lex.europa.eu · abgerufen am 24.10.2026
- Richtlinie 86/560/EWG des Rates, Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige Art. 1 Abs. 1 (Erstattung nur für Unternehmen ohne Umsätze in diesem Mitgliedstaat), 2 Abs. 1 (Erstattung einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer), 2 Abs. 2 (Gegenseitigkeit), 2 Abs. 3 (Steuervertreter) · eur-lex.europa.eu · abgerufen am 24.10.2026
- Verordnung (EU) 2023/956, CBAM (konsolidierte Fassung vom 20.10.2025, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083) Art. 3 Nr. 15 (Einführer), 4 (Einfuhr nur durch zugelassene CBAM-Anmelder), 5 Abs. 1 bis 2a (Antrag auf den Status; der indirekte Vertreter für einen Einführer außerhalb der EU) · eur-lex.europa.eu · abgerufen am 24.10.2026
Diese Seite dient nur der Information und ist keine Zoll-, Steuer- oder Rechtsberatung. Das EU-Recht wurde direkt in den Texten des Amts für Veröffentlichungen gelesen, die Artikel sind angegeben; die Praxis der Mitgliedstaaten ist hier nicht dargestellt. Klären Sie vor einem DDP-Angebot die Zoll- und Umsatzsteuerregeln des Einfuhrlandes mit einem Zollvertreter und einem Steuerberater vor Ort. Incoterms® ist eine eingetragene Marke der ICC.
Änderungsprotokoll
- Seite veröffentlicht; deutsche Fassung der türkischen Seite vom 24.10.2026. Geschrieben auf Grundlage der direkt gelesenen Texte: Einführung, Entscheidungsdiagramme und Leitfaden vom April 2025 der ICC zu den Incoterms® 2020, Zollkodex der Union, neuer Zollkodex der Union, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, Richtlinie 86/560/EWG und CBAM-Verordnung.