Exporterlöse Türkei: 180 Tage, İBKB und 35 % Die Ware ist verschifft, die Akte noch offen.

Verfasst von Efe Kamış · Mitgründer
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Grundlage Beschluss Nr. 32 Art. 8 · Kommuniqué Nr. 2018-32/48 · Ausfuhrrundschreiben der TCMB · Gesetz Nr. 1567 Art. 3
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Ausführer in der Türkiye müssen Ausfuhrerlöse spätestens 180 Tage nach dem tatsächlichen Ausfuhrdatum ins Land bringen, also nach dem Tag, an dem die Ausfuhranmeldung beim Zoll geschlossen wird; die Bank, die das Geld annimmt, stellt dafür eine Bescheinigung über die Annahme des Ausfuhrerlöses (İBKB) aus. Ist beides erledigt, wird die Ausfuhrakte bei der abwickelnden Bank geschlossen. Räumt der Verkauf ein Zahlungsziel von mehr als 180 Tagen ein, endet die Frist 90 Tage nach Fälligkeit. Bis 31.01.2027 werden mindestens 35 % der über eine İBKB oder eine DAB erfassten Erlöse an die Bank verkauft, die das Dokument ausstellt. Eine Akte, die nicht rechtzeitig geschlossen wird, meldet die Bank dem Finanzamt, und am Ende kann eine Geldbuße von 5 % des Marktwerts des Betrags drohen, der hätte zurückgeführt werden müssen. Diese Regeln ändern sich oft; wir nennen zu jeder Regel Datum und Nummer des zugrunde liegenden Textes, und Sie sollten vor jedem Schritt die aktuelle Fassung prüfen.

Woher die Regel kommt

Die Kette hat vier Glieder, und jedes stützt sich auf das vorherige:

  • Gesetz Nr. 1567 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung: Es gibt dem Staatspräsidenten die Befugnis, in Devisenangelegenheiten Beschlüsse zu fassen (Art. 1), und legt die Sanktionen fest (Art. 3).
  • Beschluss Nr. 32 (Amtsblatt 11.08.1989 / 20249): Er lässt den Ausführer frei über den Ausfuhrerlös verfügen, ermächtigt aber das Ministerium, die Rückführung bei Bedarf zu regeln (Art. 8/1).
  • Kommuniqué Nr. 2018-32/48 über Ausfuhrerlöse (Amtsblatt 04.09.2018 / 30525; zuletzt geändert Amtsblatt 21.02.2021 / 31402): auf dieser Ermächtigung erlassen; es regelt die Frist, die İBKB, die Meldung und die Abschreibung.
  • Ausfuhrrundschreiben der TCMB (İhracat Genelgesi): Die Zentralbank der Republik Türkiye gibt bekannt, wie das Kommuniqué anzuwenden ist (Kommuniqué Art. 12/1). Das Rundschreiben wird häufig durch Schreiben des Ministeriums für Schatzwesen und Finanzen aktualisiert; die jüngste Grundlage in dem von uns gelesenen Text ist das Schreiben des Ministeriums vom 30.07.2026, Nr. 4922313.

Die meisten Beträge und Prozentsätze der Praxis stehen im Rundschreiben, nicht im Kommuniqué. Sehen Sie einen Unterschied zwischen beiden, schlagen Sie in der aktuellen Fassung des Rundschreibens und in dem Ministeriumsschreiben nach, das in der Fußnote zur jeweiligen Regel genannt ist; unten geben wir zu jeder Regel die Artikelnummer des Textes an, aus dem sie stammt.

Die Frist für die Rückführung

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Ausfuhrdatum; das Rundschreiben definiert es als den Tag, an dem die Ausfuhranmeldung für die Ware geschlossen wird (Art. 3/1-e). Rechnungsdatum und Datum des Konnossements zählen nicht. 180 Tage sind eine Obergrenze; die eigentliche Regel lautet, dass der Erlös unmittelbar und ohne Verzögerung ins Land gebracht wird, sobald der Einführer zahlt (Kommuniqué Art. 3/1).

Kommuniqué Nr. 2018-32/48 und Ausfuhrrundschreiben: Fristen für die Rückführung der Erlöse
VorgangFristGrundlage
Grundregel180 Tage ab tatsächlicher AusfuhrKommuniqué Art. 3/1 · Rundschreiben Art. 4/1, 8/1
Vertrag mit Zahlungsziel über 180 Tage90 Tage ab FälligkeitKommuniqué Art. 5/5 · Rundschreiben Art. 4/4
Ausfuhren von im Ausland tätigen Bauunternehmen365 TageKommuniqué Art. 5/1
Konsignationsausfuhren180 Tage ab dem endgültigen VerkaufKommuniqué Art. 5/2
Waren, die zum Verkauf auf Messen, Ausstellungen und Handelswochen versandt werden180 Tage ab dem Ende der VeranstaltungKommuniqué Art. 5/2
Vorübergehend ausgeführte Waren, die im Ausland bleiben oder dort verkauft werden90 Tage ab Ende der Frist oder ab dem endgültigen VerkaufKommuniqué Art. 5/3
Ausfuhren auf Kredit oder im Leasing90 Tage nach jedem Fälligkeitstermin im VertragKommuniqué Art. 5/4
Ausfuhren gegen VorauszahlungAusfuhr der Ware innerhalb von 24 MonatenKommuniqué Art. 4/1 · Rundschreiben Art. 6/1

Für die 90-Tage-Frist bei einem Verkauf mit Zahlungsziel erhält die abwickelnde Bank eine schriftliche Erklärung des Ausführers und den Vertrag, die Proformarechnung oder den Wechsel, aus dem das Zahlungsziel hervorgeht (Rundschreiben Art. 4/4). Eine in Tagen bemessene Frist beginnt am Tag nach dem Vorgang; fällt der letzte Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Geschäftsschluss am nächsten Arbeitstag (Rundschreiben Art. 8/10).

Was die İBKB ist und wer sie ausstellt

Die Bescheinigung über die Annahme des Ausfuhrerlöses belegt, dass der Erlös in die Türkiye gebracht wurde; ihr Muster steht im Anhang des Kommuniqués. Nicht der Ausführer stellt sie aus, sondern die Bank (Kommuniqué Art. 8/2). Bis das Informationssystem des Ministeriums zur Überwachung der Ausfuhrerlöse in Betrieb geht, dürfen Banken stattdessen eine Devisenankaufsbescheinigung (DAB) verwenden (Kommuniqué Übergangsart. 1/2); für ein und denselben Vorgang wird nur eines der beiden Dokumente ausgestellt (Rundschreiben Art. 30/2).

  • Abwickelnde Bank: die Bank, die in Feld 28 der Anmeldung eingetragen ist, oder die Bank, mit der der Ausführer vereinbart hat, die Akte unter Vorlage der Anmeldungsdaten zu schließen (Rundschreiben Art. 3/1-c, 24/1). Die Zahlungsart steht im selben Feld (Art. 5/1).
  • Mehrere Anmeldungen: Es kann eine einzige İBKB ausgestellt werden, der die Daten aller Anmeldungen beigefügt sind (Rundschreiben Art. 8/11).
  • Wenn das Geld zu einer anderen Bank geht: Für einen Betrag, der nach Ausstellung der İBKB überwiesen wird, gibt es keine zweite İBKB; die erste Bank benachrichtigt die empfangende Bank schriftlich (Rundschreiben Art. 8/8).

Verkauf an die Bank: mindestens 35 %

Nach Übergangsartikel 4 des Rundschreibens werden von seinem Inkrafttreten bis zum 31.01.2027 (einschließlich) mindestens 35 % der über eine İBKB oder eine DAB erfassten Ausfuhrerlöse an die Bank verkauft, die das Dokument ausstellt. Die Bank verkauft diese Devisen am selben Tag zu dem Ankaufskurs, den die Zentralbank für diesen Tag bekannt gibt, an die Zentralbank und zahlt dem Ausführer den Gegenwert in türkischer Lira aus. Der Artikel stützt sich zuletzt auf das Schreiben des Ministeriums vom 30.07.2026, Nr. 4922313. Satz und Enddatum wurden durch solche Schreiben schon mehrfach geändert; die aktuelle Fassung verfolgen wir im Tracker der Regeländerungen 2026.

Wie die Ausfuhrakte geschlossen wird

Was Ausführer die „Ausfuhrakte“ nennen, ist das Ausfuhrkonto, das die abwickelnde Bank für jede Anmeldung eröffnet. Trifft der Erlös rechtzeitig ein und wird eine İBKB ausgestellt, wird das Konto bei der abwickelnden Bank geschlossen (Kommuniqué Art. 8/1; Rundschreiben Art. 23/1). Der Ablauf:

  1. Anmeldung: Zahlungsart und abwickelnde Bank werden in Feld 28 eingetragen. Als Ausfuhrerlös gilt der Wert in Feld 22; enthält dieser Betrag auch Fracht oder Versicherung und entspricht er der Rechnung, gilt der Rechnungsbetrag (Rundschreiben Art. 10/1).
  2. Eingang des Erlöses: Die Bank nimmt ihn an und stellt die İBKB innerhalb von 180 Tagen nach der tatsächlichen Ausfuhr aus (Rundschreiben Art. 8/1).
  3. Unterlagen: Zum Schließen der Akte erhält die abwickelnde Bank eine Kopie oder die Daten der Anmeldung, die zugehörigen İBKBs, die Verkaufsrechnung und gegebenenfalls die Belege für Abzüge und Verrechnungen (Rundschreiben Art. 25/1).
  4. Abschluss: Fehlt nichts, wird das Konto bei der abwickelnden Bank geschlossen; kleine Fehlbeträge werden nach der unten beschriebenen Abschreibungsregel erledigt.

Der Erlös kann zu niedrig eintreffen, weil der Käufer Kosten abgezogen hat, etwa Fracht, Versicherungsprämie, Provision, Lagergeld, Zolllager, Zoll oder Factoringgebühren. Die abwickelnde Bank prüft diese Abzüge und entscheidet darüber (Kommuniqué Art. 7/1). Der Grund des Fehlbetrags wird der Bank belegt, und Art und Höhe der Kosten werden auf der İBKB vermerkt (Rundschreiben Art. 21/2).

Ausfuhrrundschreiben Art. 28: Abschreibung zu niedriger Erlöse (je Anmeldung)
FehlbetragWer die Akte schließt
Bis 15.000 US-DollarDie Bank unmittelbar, unabhängig von der Zahlungsart und vom Anteil am angemeldeten Betrag
15.000 bis 100.000 US-Dollar, bis 10 % des WertesDie Bank unmittelbar; Fehlbeträge aus der Versicherung eingeschlossen
Nicht über 200.000 US-Dollar, bis 10 % des WertesDas Finanzamt, unter Berücksichtigung höherer Gewalt und begründeter Fälle
Über 200.000 US-DollarDas Ministerium für Schatzwesen und Finanzen

Die Beträge werden nach dem Wert in Feld 46 der Anmeldung berechnet, und für eine Anmeldung gilt nur einer der Punkte, und zwar der für den Ausführer günstigere (Rundschreiben Art. 28/3–4). Artikel 10 des Kommuniqués nennt für den ersten Punkt einen höheren Betrag; die 15.000 US-Dollar im Rundschreiben beruhen auf dem Schreiben des Ministeriums vom 21.04.2022, Nr. 1150193.

Dafür, dass der Erlös rechtzeitig ins Land kommt und das Konto geschlossen wird, haftet der Ausführer (Kommuniqué Art. 6/1; Rundschreiben Art. 26/1). Bei mittelbarer Ausfuhr über eine Außenhandelsgesellschaft liegt die Verantwortung beim Hersteller oder Lieferanten, sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht (Rundschreiben Art. 26/1).

Zahlungsart und Incoterms

Das Kommuniqué zählt sieben Zahlungsarten auf: Akkreditiv, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Ware, Akzeptkredit mit Akkreditiv, Akzeptkredit gegen Dokumente, Akzeptkredit gegen Ware und Vorauszahlung (Art. 3/2). Die Wahl bestimmt, wie und wo die Akte geschlossen wird:

  • Vorauszahlung: Die Uhr läuft umgekehrt; zuerst kommt das Geld, und die Ware muss innerhalb von 24 Monaten ausgeführt werden. Vorauszahlungen, die nicht rechtzeitig für Ausfuhren verwendet oder nicht in einer einzigen Zahlung zurückerstattet werden, fallen unter die Vorschriften zur Vorfinanzierung (Kommuniqué Art. 4). Das Konto wird bei der Bank geschlossen, die die Vorauszahlung angenommen hat (Rundschreiben Art. 24/1).
  • Akkreditiv: Das Geld kommt über die Banken, aber Dokumente, die nicht zum Akkreditiv passen, verzögern die Zahlung, während die 180 Tage ab dem tatsächlichen Ausfuhrdatum weiterlaufen. Wie Sie das Akkreditiv vor der Verladung lesen, steht auf der Seite Ein Akkreditiv lesen.
  • Zahlungsziel: Liegt es über 180 Tagen, endet die Frist 90 Tage nach Fälligkeit; das Dokument, aus dem das Zahlungsziel hervorgeht, erhält die Bank gleich zu Beginn (Rundschreiben Art. 4/4).

Zur Incoterms-Klausel des Verkaufs enthält das Rundschreiben eine einzige ausdrückliche Regel: Bei Ausfuhren zu CFR und CIF gelten Fracht und Versicherung als Deviseneinnahmen aus Dienstleistungen (Rundschreiben Art. 22/2). Sind Fracht und Versicherung im Verkaufspreis enthalten, besprechen Sie vor der Anmeldung mit Ihrer abwickelnden Bank, wie sie in der Akte erscheinen. Wer nach welcher Klausel Fracht und Versicherung bezahlt, steht auf der Seite Incoterms® 2020.

Wenn die Frist verstreicht

  1. 5 Arbeitstage: Die abwickelnde Bank meldet ein nicht geschlossenes Konto innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Finanzamt (Kommuniqué Art. 8/3; Rundschreiben Art. 29/1). Wird der Erlös nach Fristablauf, aber innerhalb dieser 5 Arbeitstage angenommen, wird das Konto ohne Meldung geschlossen (Rundschreiben Art. 23/3).
  2. Aufforderung mit 90-Tage-Frist: Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Meldung schickt das Finanzamt eine Aufforderung mit einer Frist von 90 Tagen. In dieser Zeit wird das Konto geschlossen, oder höhere Gewalt bzw. ein begründeter Fall wird belegt (Kommuniqué Art. 8/4).
  3. Verlängerungen: Solange höhere Gewalt andauert, wird die Frist jeweils um sechs Monate verlängert; bei einem begründeten Fall entscheidet bis zu sechs Monaten das Finanzamt in Abschnitten von drei Monaten, darüber hinaus das Ministerium (Kommuniqué Art. 8/5–6). Die Fälle höherer Gewalt sind abschließend aufgezählt: Insolvenz oder Vergleich einer der Parteien, Streik, Aussperrung, große Haverei, Entscheidungen von Behörden, Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Verlust oder Beschädigung der Ware sowie Gerichts- oder Schiedsverfahren (Kommuniqué Art. 9/1).
  4. Staatsanwaltschaft: Ist das Konto nach Ablauf der Aufforderung und etwaiger Verlängerungen noch offen, benachrichtigt das Finanzamt die Staatsanwaltschaft (Rundschreiben Art. 29/4).

Sanktion: Nach dem Gesetz Nr. 1567 erhält, wer Forderungen nicht rechtzeitig ins Land bringt, eine Geldbuße von 5 % des Marktwerts des Betrags, den er zurückführen musste. Wer das Geld vor Rechtskraft der Entscheidung ins Land bringt, erhält eine mildere Geldbuße, die 2,5 % des zurückzuführenden Betrags nicht übersteigen darf. Wird die Tat zugunsten einer juristischen Person begangen, erhält diese dieselbe Geldbuße; darüber entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 3).

Bevor Sie handeln

Fristen, Prozentsätze, Abschreibungsgrenzen und Länderlisten ändern sich durch Schreiben des Ministeriums. Jede Regel auf dieser Seite beruht auf den Texten, die wir am 30.09.2026 gelesen haben. Bevor Sie eine Akte schließen oder eine Frist berechnen, lassen Sie sich die aktuelle Fassung des Rundschreibens von Ihrer abwickelnden Bank bestätigen.

Ausnahmen nach Ländern

Für Ausfuhren in die 36 Länder der Liste in Anlage 2 des Rundschreibens gilt die Pflicht zur Rückführung der Erlöse nicht (Rundschreiben Art. 4/6). Bei Ausfuhren in die 9 Länder der Anlage 3 kann der Ausführer über 50 % des Erlöses frei verfügen (Art. 22/1): Aserbaidschan, Algerien, Marokko, Kasachstan, Libyen, Usbekistan, Tunesien, Turkmenistan und Ukraine. Beide Listen ändern sich durch Schreiben des Ministeriums; das jüngste Schreiben zu Anlage 2 in der von uns gelesenen Fassung stammt vom 18.12.2025, Nr. 4440660. Für Ausfuhren nach Irak, Libyen und Mauretanien sieht das Rundschreiben zudem besondere Wege vor, auf denen Banken den Erlös annehmen können (Art. 8/4).

Wenn es schiefgeht

Die Frist wird ab dem Rechnungsdatum gezählt

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Anmeldung geschlossen wird (Rundschreiben Art. 3/1-e), nicht am Datum der Rechnung, des Konnossements oder des Zahlungseingangs. Wer ab einem anderen Datum zählt, bestimmt den letzten Tag falsch und kann das Meldefenster verpassen.

Bank oder Zahlungsart in der Anmeldung sind falsch

Feld 28 zeigt, welche Bank das Konto führt. Schließen Sie die Akte bei einer anderen Bank, muss diese die Bank aus Feld 28 schriftlich benachrichtigen (Rundschreiben Art. 24/2). Geben Sie dem Zollagenten beide Angaben vor der Anmeldung schriftlich; unser eigener Zollagent erstellt die Ausfuhranmeldung und fragt gleich zu Beginn danach.

Der Erlös wird zuerst auf einem Konto im Ausland gesammelt

Damit ein Erlös vom eigenen Auslandskonto des Ausführers angenommen wird, erhält die Bank die Kontoauszüge für die 180 Tage nach dem Datum der Anmeldung (Rundschreiben Art. 11/2). Ohne diese Auszüge dauert die Annahme länger, auch wenn das Geld rechtzeitig eintrifft.

Der Erlös wird vor Ausstellung der İBKB auf ein anderes Konto überwiesen

Dann muss die ausländische Herkunft des Geldes eigens nachgewiesen werden, mit einem Schreiben der zuerst empfangenden Bank, das die SWIFT-Nachricht enthält, und mit den Verkaufsunterlagen (Rundschreiben Art. 8/7). Der kürzeste Weg ist, den Erlös bei der Bank, bei der er eingeht, an eine İBKB zu binden.

Häufige Fragen

Was ist eine İBKB?

Die Bescheinigung über die Annahme des Ausfuhrerlöses belegt, dass der Ausfuhrerlös in die Türkiye gebracht wurde, und wird von der Bank ausgestellt, die ihn annimmt (Kommuniqué Art. 8/2). Das Ausfuhrkonto bei der abwickelnden Bank wird geschlossen, sobald der Erlös rechtzeitig eingetroffen und die İBKB ausgestellt ist.

Wie viele Tage hat ein türkischer Ausführer, um den Erlös ins Land zu bringen?

Grundsätzlich 180 Tage ab dem tatsächlichen Ausfuhrdatum. Bei einem vertraglichen Zahlungsziel über 180 Tage sind es 90 Tage ab Fälligkeit, bei Bauunternehmen im Ausland 365 Tage, bei Konsignationsausfuhren 180 Tage ab dem endgültigen Verkauf (Kommuniqué Art. 3/1, 5).

Gilt die Pflicht zum Verkauf von 35 % noch?

Nach dem von uns gelesenen Text des Rundschreibens gilt sie bis 31.01.2027 (einschließlich) (Übergangsart. 4). Das Datum wurde schon früher verlängert; fragen Sie vor dem Vorgang Ihre Bank.

Kann ein Spediteur oder Zollagent die İBKB beschaffen?

Nein. Die İBKB stellt die Bank aus, die den Erlös annimmt, und die abwickelnde Bank schließt die Akte. Der Beitrag des Zollagenten ist die Anmeldung: Sind Zahlungsart, abwickelnde Bank und Wert richtig eingetragen, wird die Akte bei der Bank ohne Umwege geschlossen. Welches Dokument in welcher Phase nötig ist, steht auf der Seite Ausfuhrdokumente.

Ist das dieselbe Frist wie bei der aktiven Veredelung?

Nein. Die Ausfuhrverpflichtung aus einer Bewilligung der aktiven Veredelung ist ein eigenes Verfahren; Verlängerung und Abschluss stehen auf der Seite Fristen der aktiven Veredelung. Das Rundschreiben erlaubt den Banken gesondert, Einfuhr- und Ausfuhrerlöse in diesem Verfahren miteinander zu verrechnen (Art. 21/7).

Quellen

  1. TCMB – Ausfuhrrundschreiben (İhracat Genelgesi), Text fortgeschrieben bis zum Schreiben des Ministeriums für Schatzwesen und Finanzen vom 30.07.2026, Nr. 4922313 Art. 3/1 (Begriffsbestimmungen), 4 (Frist), 6 (Vorauszahlung), 8 (Annahme, Fristberechnung), 10 (Bestimmung des Erlöses), 11/2, 21/2, 21/7, 22 (freie Verfügung, CFR/CIF), 23–26 (Abschluss, Unterlagen, Verantwortung), 28 (Abschreibung), 29 (Meldung, Aufforderung, Staatsanwaltschaft), 30/2, Übergangsart. 4 (Verkauf von 35 %), Anlage 2, Anlage 3 · tcmb.gov.tr (PDF) · abgerufen am 30.09.2026
  2. Kommuniqué Nr. 2018-32/48 über Ausfuhrerlöse zum Beschluss Nr. 32, Amtsblatt 04.09.2018 / 30525 Art. 3 (180 Tage, Zahlungsarten), 4 (Vorauszahlung), 5 (besondere Fristen), 6 (Verantwortung), 7/1 (Abzüge), 8 (İBKB, Meldung, Aufforderung, Verlängerungen), 9 (höhere Gewalt), 10 (Abschreibung), 12/1, Übergangsart. 1/2 (DAB); zuletzt geändert Amtsblatt 21.02.2021 / 31402, gelesen wurde der aktuelle Text · mevzuat.gov.tr · abgerufen am 30.09.2026
  3. Beschluss Nr. 32 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung, Ministerratsbeschluss 07.08.1989 / 89/14391, Amtsblatt 11.08.1989 / 20249 Art. 8/1 (freie Verfügung über Ausfuhrerlöse und Regelungsbefugnis des Ministeriums); gelesen wurde der aktuelle Text · mevzuat.gov.tr (PDF) · abgerufen am 30.09.2026
  4. Gesetz Nr. 1567 zum Schutz des Wertes der türkischen Währung Art. 1 (Befugnis), Art. 3 (5 % des Marktwerts bei verspäteter Rückführung, Obergrenze 2,5 % bei Rückführung vor Rechtskraft der Entscheidung, juristische Personen, Befugnis der Staatsanwaltschaft); aktueller Text in der Fassung des Gesetzes Nr. 7555 · mevzuat.gov.tr · abgerufen am 30.09.2026

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Änderungsprotokoll

  1. Seite veröffentlicht. Das Rundschreiben wurde nach dem aktuellen, von der TCMB veröffentlichten PDF geschrieben, Kommuniqué, Beschluss und Gesetz nach den aktuellen Texten auf mevzuat.gov.tr; alle Texte wurden unmittelbar gelesen.